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Sonderurlaub
Für Arbeitnehmer/-innen ist nach § 43 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) eine bezahlte Freistellung möglich. Diese kann in Anspruch genommen werden, wenn er / sie als Leiter/-in, pädagogische/r Mitarbeiter/-in oder Helfer/-in bei Veranstaltungen eingesetzt wird, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden.
Freiwillige sind aber im Sinne des Gesetzes keine Arbeitnehmer/-innen und haben deshalb keinen Anspruch auf Sonderurlaub.