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Agentur für Arbeit

Nach § 38 Abs. 1 Sozialgesetzbuch III (SGB III) sind Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Diese Regelung schließt auch befristete Tätigkeiten ein. Wir empfehlen dir, dich schnellstens nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes des Freiwilligendienstes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden.

Wenn du diese Meldepflicht missachtest, kann sich das unter Umständen nachteilig für dich auswirken (<link record:tx_kwwiki_domain_model_words:67>siehe Arbeitslosengeld).

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